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Grundstücksteilung: Was gilt zu beachten?

Um eine Grundstücksteilung vornehmen zu können, gilt grundsätzlich Folgendes: Es muss entweder zweimal die minimal teilbare (bzw. bebaubare) Fläche vorhanden sein.

Oder die abgetrennte Fläche ergibt durch Zusammenlegung mit einem anderen Grundstück wieder die minimal teilbare (bzw. bebaubare) Fläche. Bei zu Wohnzwecken bebaubaren Gebieten ist diese Mindestgröße in dem jeweiligen Flächenutzungsplan der Gemeinde festgehalten.

In allen anderen Gebieten beträgt die minimal teilbare Fläche 10.000 m². Achtung: Für die touristische Bebauung in Gebieten, in denen nicht zu Wohnzwecken gebaut werden kann, liegt die Mindestgröße zur Bebauung zurzeit bei 2.500 m². Dies bedeutet aber nicht, dass ein größeres Grundstück (kleiner als 20.000 m²) in diesen Gebieten einfach so geteilt werden kann, um dann zwei zu touristischen Zwecken bebaubare Grundstücke zu erhalten. Dies ist ausdrücklich nur in Gebieten möglich, in denen zu Wohnzwecken gebaut werden darf.

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